Statuten des Eishockeyclubs Wolves

§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
§ 2.       Vereinszweck
§ 3.       Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
§ 4.       Mitgliedschaften
§ 5.       Erwerb von Mitgliedschaften
§ 6.       Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7.       Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8.       Vereinsorgane
§ 9.       Die Hauptversammlung
§ 10.     Aufgaben der Hauptversammlung
§ 11.     Der Vorstand
§ 12.     Aufgaben des Vorstandes
§ 13.     Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
§ 14.     Rechnungsprüfer
§ 15.     Schiedsgericht
§ 16.     Auflösung des Vereins

  • § 1.  Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
  1. Der Verein führt den Namen „Eishockeyclub Vienna Wolves“ (nachfolgend EHC Vienna Wolves). Als äußeres Symbol führt er die Vereinsfarben rot, grau, weiß und schwarz.
  2. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Gebiet der Europäischen Staatengemeinschaft.
  3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
  • § 2.  Vereinszweck

Die Vereinstätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet, in allen Belangen unpolitisch sowie gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung. Er bezweckt die körperliche und geistige Ausbildung durch sportliche Betätigung vor allem durch die Pflege des Eishockeyhockeysports.

  • § 3.  Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
  1. Der Vereinszweck soll durch die in Abs. (2) und Abs. (3) angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen:
    1. Die Pflege des Sportes in anerkannten Sportarten, insbesondere in der Sportart Eishockey.
    2. Allgemeine körperliche Ausbildung für Erwachsene
    3. Veranstaltung von Wettbewerben, Turnieren, Meisterschaften und sportlichen Veranstaltungen.
    4. Teilnahme an und Entsendung zu nationalen oder internationalen Wettbewerben, Turnieren, Meisterschaften oder sportlichen Veranstaltungen.
    5. Projektierung und Abhaltung von Kursen, Schulungen, Aus- und Fortbildungen, Lehrgängen, Sportprojekten, Vorträgen, Seminaren, Bildungs- und Fortbildungsreisen, Zusammenkünfte oder Veranstaltungen zum zwecke der Verbesserung der fachlichen Kenntnisse und Information.
    6. PR- und Öffentlichkeitsarbeit
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel (Geld und Sachen) werden wie folgt aufgebracht:
  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Geld- und Sachspenden
  3. Erteilung von Unterricht bzw. Abhaltung von Kursen
  4. Sponsoring
  5. Vereinsfeste und Tombola
  6. Subventionen und sonstige Beihilfen der öffentlichen Hand
  7. Sonstige Zuwendungen
  • § 4.  Mitgliedschaften

Die Art der Vereinsmitglieder untergliedert sich folgendermaßen:

    1. ordentliche Mitglieder
    2. außerordentliche Mitglieder
    3. jugendliche Mitglieder
    4. Ehrenmitglieder
  1. Ordentliche Mitglieder können nur jene Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie besitzen Stimm- und Wahlrecht. Weiters sind Sie durch Ihre Mitgliedschaft angehalten, die Erreichung des Vereinszweckes lt. §3 positiv zu unterstützen. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
  2. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
  3. Jugendliche Mitglieder sind Kinder und Jugendliche die bis zum 31. Dezember des Jahres in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden. Danach erlischt die Eigenschaft „Jugendliches Mitglied“ automatisch. Sie können an einer Hauptversammlung bzw. außerordentlichen Hauptversammlung teilnehmen, sind jedoch erst nach Vollendung des 15- Lebensjahres berechtigt Anträge zu stellen, das Stimm- und das aktive oder passive Wahlrecht auszuüben.
  4. Ehrenmitglieder werden über einstimmigen Antrag des Vorstandes von der Hauptversammlung ernannt. Sie haben sämtliche Rechte wie Ordentliche Mitglieder, sind aber von der Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages befreit.

Die Pflicht jedes Vereinsangehörigen ist es, sich bedingungslos den Statuten des EHC  Vienna Wolves zu unterwerfen.

  • § 5. Erwerb von Mitgliedschaften
  1. Über die Aufnahme ordentlichen bzw. von außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  2. Die Aufnahme von Mitgliedern ist während des gesamten Kalenderjahres möglich.
  3. Die erworbene Mitgliedschaft gilt als unbefristet.
  4. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
  5. Im Rahmen seiner schriftlichen Beitrittserklärung bestätigt der Aufnahmewerber die bedingungslose Unterwerfung der Vereinsstatuten in der jeweils letztgültigen Fassung.
  • § 6.  Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechstpersönlichkeit, freiwilligen Austritt, Streichung oder durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann spätestens bis zum Monatsletzten des Kalendermonats Mai jeden Jahres in schriftlicher Form, ohne Angabe von Gründen, gegenüber dem Vereinsvorstand erfolgen. Erfolgt die Bekanntgabe des Austritts verspätet, so wird dieser erst im Folgejahr wirksam. Austritte während der laufenden Spielsaison werden in §7 Abs. (7) geregelt.
  3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn das betreffende Mitglied, trotz 2-maliger schriftlicher Zahlungsaufforderung, seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem EHC Vienna Wolves nicht nachgekommen ist. Die Verpflichtung zur Zahlung des fälligen Mitgliedsbeitrages bleibt hiervon ausgenommen.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand mittels 2/3 Mehrheit wegen groben Verstoßes gegen die Mitgliederpflichten bzw. wegen unehrenhaften Verhaltens beschlossen werden. Gegen den Ausschluss ist eine Berufung an die nächste Hauptversammlung möglich, jedoch  ruhen die Mitgliedsrechte des Ausgeschlossenen bis zur Abhaltung dieser. Folgende Verstöße sind beispielhaft als grob anzusehen:
    • Grobe Verstöße gegen die Vereinsstatuten bzw. Beschlüsse der Vereinsorgane
    • Unehrenhaftes und anstößiges Benehmen inner- und außerhalb des Vereins
    • Grob unsportliches Verhalten bei Veranstaltungen lt. §3 (2) wie beispielsweise Trainings-, Meisterschafts- oder Ligaveranstaltungen.
    • Rückstand bei der Zahlung der Mitgliedsbeiträge trotz erfolgter schriftlicher Mahnung.
     
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den unter Abs. (4) genannter Gründe über Antrag des Vorstandes nur von der Hauptversammlung durch 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
  6. Das Mitglied hat bis zum Ende der Mitgliedschaft die festgesetzten Beiträge zu entrichten sowie sonstige vom Verein gegebenenfalls zur Verfügung gestellten Utensilien zurückzugeben.
  • § 7.  Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, zu den in diesem Statut oder von den Vereinsorganen festgelegten Bedingungen an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Stimmrecht sowie aktives als auch passives Wahlrecht in der Hauptversammlung richten sich nach §9 Abs. (5).
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung bzw. zur Verfügung Stellung der gültigen Vereinsstatuten zu verlangen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Vereinszweck geschädigt werden könnte.
  4.  Die Mitglieder haben dieses Statut und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und sind zur fristgerechten Zahlung des Mitgliedsbeitrags sowie eventueller sonstiger Gebühren, verpflichtet.
  5.  Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird für die einzelnen Mitgliedsarten gemäß §4, ebenso wie sonstige Gebühren und Abgaben, über Vorschlag des rechtsverbindlich gewählten Vorstands, von der Hauptversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag für die kommende Spielsaison ist spätestens zum Monatsletzten des Kalendermonats September des laufenden Jahres zu bezahlen.
  6. Die Höhe der jeweiligen Mitgliedsbeiträge, sowie sonstige gegebenenfalls anfallende Gebühren, werden im Beitrittsformular festgelegt.
  7.  Erfolgt der Austritt während einer laufenden Spielsaison, Zeitraum Oktober des laufenden Kalenderjahres bis einschließlich Ende April des darauffolgenden Kalenderjahres, so besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge bzw. sonstiger Gebühren. All jene Fälle die hiermit nicht abgedeckt sind werden nach Rücksprache und Abklärung aller relevanten Fakten individuell durch den Vorstand beschlossen.
  • § 8.  Vereinsorgane
  1. Die Organe des EHC Vienna Wolves sind:
    1. die Hauptversammlung
    2. der Vorstand
    3. die Rechnungsprüfer
    4. das Schiedsgericht
  2. Die Funktionsperiode der Organe nach Abs. (1) lit. b, c und d beträgt 5 Jahre. Sie dauert jedenfalls bis zur Wahl der neuen Organe. Eine Wiederwahl ist möglich.
  • § 9.  Die Hauptversammlung
  1. Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich statt.
  2. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist vom Vorstand innerhalb von 4 Wochen einzuberufen:
    1. auf Beschluss der Vorstandes, 
    2. auf Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung,
    3. auf schriftlich und begründeten Antrag von mindestens ein Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder zum Zeitpunkt des Antrags,
    4. auf Verlangen der Rechnungsprüfer
  3. Zu allen Hauptversammlungen hat der Vorstand sämtliche Mitglieder mindestens 2 Wochen vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, schriftlich einzuladen.
  4. Anträge an die Hauptversammlung sind mindestens 10 Tage vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen. Der Antrag muss von mindestens einem stimmberechtigten Mitglied unterzeichnet sein. Ordnungsgemäß eingebrachte Anträge müssen vom Vorstand in Beratung genommen werden.
  5.  An der Hauptversammlung sind sämtliche Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimmrecht richtet sich nach der jeweiligen Art der Mitgliedschaft lt. §4. Jedes Mitglied hat eine Stimme, das Stimmrecht ist persönlich auszuüben.
  6.  Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Der Bevollmächtigte muss jedoch selbst zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt sein. Kein Mitglied darf mehr als 2 zusätzliche Stimmen ausüben. Die Stimmrechtsvollmacht muss dem Vorstand, unter Angabe der Person bzw. Personen des Bevollmächtigten,  nachgewiesen werden.
  7. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder persönlich anwesend sind. Ist die Hauptversammlung zum festgesetzten Zeitpunkt nicht beschlussfähig, findet eine halbe Stunde (30 Minuten) später eine Hauptversammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
  8. Die Wahlen und Beschlussfassungen in einer Hauptversammlung  erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  9. Die Beschlussfassungen der folgenden Tagesordnungspunkte erfolgen ausschließlich mit einer 2/3 Stimmenmehrheit:
    1. Beschlüsse auf Abänderung der Vereinsstatuten
    2. Verleihung bzw. Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
    3. Freiwillige Auflösung des EHC Vienna Wolves lt. §16 Abs. (1)
  10. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
  • § 10. Aufgaben der Hauptversammlung
  1. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Der  Hauptversammlung steht das Recht zu, in allen Vereinsangelegenheiten Beschlüsse zu fassen.

          Folgende Beschlüsse sind der Hauptversammlung vorbehalten:

  1. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge sowie sonstiger Gebühren,
  2. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
  3. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und der Einnahmen-Ausgabenrechnung, einschließlich der Vermögensübersicht,
  4. Entlastung des Vereinsvorstandes für die abgelaufene Funktionsperiode,
  5. Entscheidung über die Berufung gegen Ausschlüsse von Mitgliedern durch den Vereinsvorstand,
  6. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen bzw. Mitgliederanträge,
  7. Beschlussfassung über die Abänderung dieses Statuts,
  8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  • § 11. Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht insgesamt aus acht Mitgliedern. Er setzt sich wie folgt zusammen:
    1. Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in
    2. Schriftführer/in und Stellvertreter/in
    3. Kassier/in und Stellvertreter/in
    4. Spielervertreter/in und Stellvertreter/in
  2. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung gewählt.
  3.  Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder ein anderes wählbares Mitglied bestimmen. Die nachträgliche Genehmigung ist im Rahmen der nächstfolgenden Hauptversammlung einzuholen.
  4. Sind mehr als die Hälfte der von der Hauptversammlung gewählten stimmberechtigten Vorstandsmitglieder ausgeschieden, so ist zum Zwecke der Neuwahl eine Hauptversammlung abzuhalten. Fällt der Vorstand überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung zum Zwecke einer der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen hat.
  5. Der Vorstand ist berechtigt, im Falle der Notwendigkeit weitere Personen mit beratender Stimme in den Vorstand aufzunehmen (Beiräte). Dafür ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Vorstandsmitglieder erforderlich.
  6. Den Vorstandsvorsitz führt der Obmann, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, so obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten Vorstandsmitglied, sofern kein Vizeobmann nominiert ist.
  7. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzführenden.
  8. Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung durch die Hauptversammlung oder durch Rücktritt, der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären ist. Der Rücktritt des gesamten Vorstands ist der Hauptversammlung gegenüber zu erklären.
  • § 12. Aufgaben des Vorstandes
  1. Der Vorstand hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters im Rahmen dieses Status und der Beschlüsse der Hauptversammlung zu führen.
  2. Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, soweit sie nicht einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind. Insbesondere ist er berechtigt und verpflichtet:
    1. über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden,
    2. für einen geregelten Sportbetrieb zu sorgen,
    3. Besetzung bzw. Absetzung des Vereinstrainers durchzuführen,
    4. Die Festlegung der Höhe der Aufwandentschädigung des Trainers,
    5. den Beitragszahlungszeitraum festzulegen,
    6. Veranstaltungen, Kurse und sonstige dem Vereinszweck dienende Veranstaltungen zu organisieren,
    7. erleihung bzw. Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
    8. das Vereinsvermögen zu verwalten, ein den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen / Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses einzurichten,
    9. Erstellung eines Jahresbudgetvoranschlags,
    10. bis zur Hauptversammlung des darauffolgenden Jahres eine Einnahmen-Ausgabenrechnung sowie eine Vermögensübersicht zu erstellen,
    11. eine ordentliche Hauptversammlung einzuberufen und dieser über die Vereinstätigkeit und finanzielle Gebarung zu berichten,
    12. gegebenenfalls auf aufgezeigte Mängel der Rechnungsprüfer zu reagieren und Gebarungsmängel unverzüglich zu beseitigen bzw. Maßnahmen gegen die Bestandsgefährdung einzuleiten, die Mitglieder über den Prüfbericht und die getroffenen Maßnahmen zu informieren,
    13. ersatzweise einen Abschlussprüfer zu bestellen, für den Fall dass keine rechtzeitige Bestellung durch eine Hauptversammlung möglich ist,
    14. Statutenänderungen anzuzeigen.
  • § 13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
  1. Die Mitglieder des Vorstands sind dem Verein gegenüber verpflichtet, bei Ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Vereinsorgans anzuwenden.
  2. Dem Obmann, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, obliegt die Vertretung des Vereins nach außen gegenüber Behörden und Dritten sowie die Vorsitzführung in der Hauptversammlung und im Vorstand.
  3. Schriftstücke, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und einem weiteren stimmberechtigten volljährigen Vorstandsmitglied zu unterfertigen. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind diese vom Obmann und dem Kassier gemeinsam zu unterfertigen. Im Verhinderungsfall hat der jeweilige Stellvertreter zu unterfertigen.
  4. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen hin zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich durch die in Abs. 3 genannten Organe erteilt werden.
  5. Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich eines anderen Organs fallen, in eigener Verantwortung selbstständig Entscheidungen zu treffen; diese bedürfen aber der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Organ.
  6. Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Sitzungsprotokolle der Hauptversammlung und des Vorstands.
  7. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Vermögensverwaltung des Vereins verantwortlich. Er hat insbesondere darauf zu achten, dass sämtliche mit dem Verein zusammenhängende finanzielle Dispositionen ordnungsgemäß verbucht werden. Er ist dem Obmann sowie den Rechnungsprüfern gegenüber verpflichtet, jederzeit Auskunft zu geben und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.
  8. Der Spielervertreter vertritt als Repräsentant der aktiven Spieler des Vereins die Interessen der Mannschaft im Vorstand. Er wird mittels einfacher Stimmenmehrheit durch alle Spieler gewählt und anschließend in den Vorstand entsandt.
  • § 14. Rechnungsprüfer
  1.  Auf Dauer von 2 Jahren werden von der Hauptversammlung zwei Rechnungsprüfer gewählt, wobei eine Wiederwahl möglich ist. Sie haben die Aufgabe den Rechnungsabschluss anhand der Aufzeichnungen und Belege zu prüfen und sodann der Hauptversammlung zu berichten. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 12, Abs. 2 lit. i sinngemäß.
  2. Die Kassaprüfung durch die beiden Rechnungsprüfer erfolgt gemeinsam und grundsätzlich im Beisein des Kassiers oder des Obmann.
  3. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  • § 15. Schiedsgericht
  1. Das Schiedsgericht entscheidet in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten.
  2. Es setzt sich aus fünf in den Vorstand wählbaren volljährigen Vereinsmitgliedern zusammen und wird derart gebildet, dass jede Streitpartei innerhalb von 2 Wochen nach Übereinkunft über die Befassung des Schiedsgerichts dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namentlich nennt. Diese wählen binnen weiterer 2 Wochen ein weiteres Mitglied zum Vorsitzenden, bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  3. Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es hat seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
  4. Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten erst nach Ablauf von 6 Monaten nach Übereinkunft über die Befassung eines Schiedsgerichts, der ordentliche Rechtsweg offen.
  5. Für den Verein ist die Entscheidung des Schiedsgerichts endgültig  und verbindlich.
  • § 16. Auflösung des Vereins
  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann im Rahmen einer Hauptversammlung als auch in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung  mittels 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Die Hauptversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu bestimmen und Beschluss darüber zu fassen wem dieser nach Abdeckung sämtlicher Außenstände (Passiva) verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
  3. Im ersten Schritt wird das verbleibende Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an alle Vereinsmitglieder ausbezahlt.
  4. Übersteigt der Wert des verbleibenden Vereinsvermögen den Wert der geleisteten Mitgliedsbeiträge, so wird dieses Vermögen, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation bzw. einem Verein zufallen, die od. der gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgt wie dieser Verein. Andernfalls ist das verbleibende Vereinsvermögen gemeinnützigen oder sozialen Zwecken zuzuführen.